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Allgemeine Ausfuhrbedingungen
(General Export Conditions)
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1 GELTUNG DER BEDINGUNGEN
1.1 Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden „Allgemeinen Ausfuhrbedingungen" für alle Verträge über Waren- und Güterausfuhr, die der Verkäufer im Geschäftsverkehr mit seinen Kunden tätigen. Sie gelten im Rahmen ihres Regelungsbereichs ergänzend und vorrangig zu unseren „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen".

1.2 Abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen. Sie gelten nur, sofern der Verkäufer diese ausdrücklich und schriftlich anerkennt.

1.3 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung werden die Bedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.

1.4 Spezielle Verpflichtungen im Rahmen von Hersteller-Partnerschaftsverträgen (Vertriebsbindungs-Richtlinien), die Groß- und Einzelhändler des gleichen Herstellers erfassen, gehen, soweit eine inhaltliche Abweichung besteht, diesen Bedingungen vor.
2 GELTUNG DES AUßENWIRTSCHAFTSRECHTS
2.1 Bei der Ausfuhr und Verbringung von Waren, Software und Technologie („Güter“) sowie für die Erbringung von Dienstleistungen, wie Montagen, Einweisungen oder Schulungen, Instandhaltungen, Reparaturen und Wartungen mit grenzüberschreitendem Bezug findet das deutsche und europäische Außenwirtschaftsrecht Anwendung.

2.2 Darüber hinaus können Lieferungen und Dienstleistungen exportkontrollrechtlichen Beschränkungen und Verboten unterliegen. Dies gilt insbesondere für Dual-Use und Rüstungsgüter. Die einschlägigen Rechtsvorschriften sind unter anderem das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 inklusive Anhänge und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) inklusive Anlage 1, in den jeweils gültigen Fassungen.

2.3 Gegen bestimmte Länder und Personen, Unternehmen und Organisationen bestehen nationale und europäische Embargovorschriften, die Lieferung, Bereitstellung, Verbringung, Ausfuhr oder Verkauf von Gütern sowie die Durchführung von Dienstleistungen unter einen Genehmigungsvorbehalt stellen oder verbieten.

2.4 Der Käufer erkennt die deutschen und europäischen Exportkontrollbestimmungen und Embargovorschriften an und hält sie ein.

2.5 Die Prüfung, ob im Einzelfall ein Export nach den einschlägigen nationalen wie internationalen Ausfuhrvorschriften, wie z.B. den Exportkontrollvorschriften der Europäischen Union, zulässig ist, obliegt allein dem Käufer.

2.6 Der Käufer wird weder direkt noch indirekt die gelieferten Güter mittelbar oder unmittelbar an Personen, Unternehmen, Einrichtungen, Organisationen oder in Länder verkaufen, exportieren, reexportieren, liefern, weitergeben oder anderweitig zugänglich machen, sofern ein solches Verhalten gegen deutsche oder europäische Exportbestimmungen bzw. Embargovorschriften verstößt.

2.7 Der Käufer muss dem Verkäufer auf Aufforderung angemessene und vollständige Informationen über die Endverwendung der zu liefernden Güter bzw. Dienstleistungen übermitteln, insbesondere sog. Endverbleibsdokumente ausstellen und im Original übersenden, damit der Verkäufer den Endverbleib und den Verwendungszweck zu liefernder Güter bzw. Dienstleistungen prüfen und gegenüber der zuständigen Ausfuhrkontrollbehörde nachweisen kann.

2.8 Die genannten Rechtsvorschriften finden in ihrer jeweils gültigen Fassung auf den Vertrag Anwendung.
3 NO-RUSSIA-KLAUSEL
3.1 Der Käufer darf Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, ausführen oder wiederausführen.

3.2 Der Käufer bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass der Zweck von Ziffer 3.1 nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.

3.3 Der Käufer richtet einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein und erhält ihn aufrecht, um Verhaltensweisen von Dritten in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck von Abs. 1 vereiteln würden.

3.4 Jeder schuldhafte Verstoß gegen die Ziffern 3.1, 3.2 und 3.3 stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und berechtigt den Verkäufer, angemessene Rechtsmittel geltend zu machen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: (i) die sofortige Beendigung dieses Vertrags; und (ii) die Geltendmachung einer Vertragsstrafe, deren Höhe im billigen Ermessen des Verkäufers liegt und im Streitfall durch das zuständige Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft werden kann. Im Falle der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wird die Vertragsstrafe auf diesen angerechnet.

3.5 Der Käufer informiert den Verkäufer unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Ziffern 3.1, 3.2 und 3.3, einschließlich etwaiger einschlägiger Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Ziffer 3.1 vereiteln könnten. Innerhalb von zwei Wochen nach einer Anforderung des Verkäufers stellt der Käufer dem Verkäufer Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Ziffern 3.1, 3.2 und 3.3 zur Verfügung.
4 LIEFERUNG UND LIEFERKETTEN
4.1 Lieferungen erfolgen FCA Neu Wulmstorf, Deutschland (Incoterms 2020).

4.2 Lieferungen an den Käufer stehen unter dem Vorbehalt nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Embargos oder sonstiger gesetzlicher Exportverbote.

4.3 Ist der Verkäufer an der rechtzeitigen Lieferung aufgrund der Dauer der ordnungsgemäßen Durchführung eines zoll- oder außenwirtschaftsrechtlichen Antrags-, Genehmigungs-, oder Prüfungsverfahrens gehindert, verlängert sich die Lieferzeit angemessen um die Dauer der durch das behördliche Verfahren bedingten zeitlichen Verzögerung
5 RÜCKTRITT UND SCHADENSERSATZ
5.1 Der Verkäufer ist zum Rücktritt vom Vertrag bzw. der einzelnen Liefer- bzw. Dienstleistungsverpflichtung berechtigt, wenn erforderliche Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigungen oder anderweitige außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig erteilt werden.

5.2 Das gleiche gilt, wenn der Erfüllung des Vertrags bzw. der einzelnen Lieferung oder Dienstleistung sonstige Hindernisse aufgrund der vom Verkäufer oder eines seiner Lieferanten zu beachtenden zoll-, außenwirtschafts- und embargorechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

5.3 Ziffer 5.1 und 5.2 finden auch Anwendung, wenn entsprechende exportkontroll- und embargorechtliche Hindernisse, wie Änderungen der Rechtslage, erst zwischen Vertragsschluss und der Lieferung bzw. der Durchführung der Dienstleistung sowie bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten entstehen und die Durchführung der Lieferung bzw. Dienstleistung dadurch vorübergehend oder endgültig unmöglich wird. Eine vorübergehende oder endgültige Unmöglichkeit der Durchführung ist dann gegeben, wenn erforderliche Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen oder anderweitige außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden nicht erteilt oder widerrufen werden oder sonstige rechtliche Hindernisse aufgrund zu beachtender zoll-, außenwirtschafts- und embargorechtlicher Vorschriften der Erfüllung des Vertrags bzw. der einzelnen Lieferung oder der Dienstleistung entgegenstehen.

5.4 Für etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers gilt Ziffer 15 der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers in der jeweils geltenden Fassung.

5.5 Für Schäden und Aufwendungen, die dem Verkäufer durch die schuldhafte Nichtbeachtung der deutschen bzw. europäischen Exportbestimmungen oder Embargovorschriften durch den Käufer entstehen, haftet der Käufer dem Verkäufer gegenüber in vollem Umfang.
6 GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT
Bezüglich des Gerichtsstands und des anzuwendenden Rechts gelten die Bestimmungen „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“ (Ziffer 19) des Verkäufers.